ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Gesellschaft PBtisk a.s., mit Sitz Dělostřelecká 344, 261 01 Příbram I,

Id.-Nr.: 48 24 46 27, gültig ab 1.10.2024

I.
Präambel

1.1. Die unten genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen richten sich nach den Beziehungen zwischen Dritten (nachfolgend Kunde genannt) und der Gesellschaft PBtisk a.s., mit Sitz Dělostřelecká 344, 261 01 Příbram I, Id.-Nr.: 48 24 46 27, eingetragen im Handelsregister beim Stadtgericht Prag unter dem Az. B 17886 (nachfolgend Gesellschaft genannt) bei der Realisierung ihrer konkreten vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Lieferungen von periodischen und nichtperiodischen Publikationen gemäß den entsprechenden Bestellungen und abgeschlossenen Vereinbarungen, wobei aufseiten des Bestellers polygrafischer Erzeugnisse der Kunde und aufseiten des Herstellers dieser Erzeugnisse die Gesellschaft auftritt. Voraussetzung und Bedingung für den Abschluss und die Realisierung einer jeglichen Vereinbarung über eine konkrete Lieferung seitens der Gesellschaft ist die Akzeptanz dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen seitens des Kunden.

1.2. Jegliche seitens eines Kunden an die Gesellschaft gesandte Bestellung wird ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen für durch die Gesellschaft realisierte Aufträge akzeptiert.

1.3. Jede akzeptierte Bestellung (nachfolgend nur „Bestellung“ genannt) bildet einen rechtsverbindlichen Vertrag zwischen der Gesellschaft und einem Kunden. Auf der Grundlage einer Bestellung verpflichtet sich die Gesellschaft, Waren zu liefern und Dienstleistungen zu erbringen, insbesondere Publikationen (nachfolgend nur „Ware“ genannt).  

1.4. Diese Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor jeglichen anderen Geschäftsbedingungen, egal, ob auf solche nun in einer Bestellung oder anderswo verwiesen wird, wobei solche Geschäftsbedingungen eines Kunden für die Gesellschaft nur dann verbindlich sein können, wenn sie seitens der Gesellschaft ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden. Nach diesen Geschäftsbedingungen richten sich neben einer Bestellung ebenso sämtliche weiteren künftigen Lieferungen und Geschäftsbeziehungen zwischen einem Kunden und der Gesellschaft.

II.
Verwendete Begriffe

2.1. Unter Daten werden für die Zwecke dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen imprimierte und korrekte digitale Daten im Format PDF verstanden, die eine konkrete Publikation für die Bedürfnisse des Drucks spezifizieren, und zwar im Standardformat, das in Kapitel IV. Lieferung von Daten, Abs. 4.1. definiert ist.

2.2. Unter einem Fehler in den Daten wird ein solcher Mangel der gelieferten Informationen und Parameter verstanden, der bei deren Anwendung zur Folge hätte, dass das Ergebnis des Drucks und der Buchbindearbeiten ganz klar nicht den Anforderungen des Kunden entsprechen würde. Als Datenfehler gelten keine Fehler eines Textes.

2.3. Unter dem Sitz der Gesellschaft wird die Betriebsstätte unter der Adresse Dělostřelecká 344, 261 01 Příbram I verstanden.

2.4. Unter Publikation wird jegliches polygrafische Erzeugnis verstanden, das ein Ergebnis der Unternehmenstätigkeit der Gesellschaft ist.

2.5. Unter einem Auftrag wird die Ausführung vereinbarter Arbeiten und die Anfertigung konkreter Publikationen entsprechend einem abgeschlossenen Vertrag bzw. gemäß einem bestätigten verbindlichen Angebot verstanden.

2.6. Unter dem Preis einer Publikation wird der Betrag verstanden, der durch das Verhältnis zwischen dem Preis des Auftrags ohne MwSt. und der Anzahl der angefertigten Publikationen entsprechend dem abgeschlossenen Vertrag festgelegt ist.

2.7. Unter Fertigstellung eines Auftrags wird die Anfertigung der gesamten vereinbarten Menge an Publikationen, ggf. die vorzeitige Beendigung eines Vertragsverhältnisses gemäß Art. VI. dieser Vertragsbedingungen verstanden.

2.8. Unter einem Mangel einer angefertigten Publikation wird ein Missverhältnis zwischen der Spezifizierung der Publikation gemäß der Bestellung des Kunden (Art. III), insbesondere im Sinne der technischen Angaben gemäß Art IV. (schriftliche Spezifizierung, Vorlagen für die Herstellung) und den Tatsachen verstanden.

2.9. Unter Kalkulationsdaten eines Auftrags werden die Auflage, das Format, der Umfang, die Bindung, das Material, die Farbigkeit eines Buchs und ferner der Ort der Auslieferung und der Liefertermin verstanden.

III.
Bestellung

3.1. Unter einer verbindlichen Bestellung wird eine schriftliche Bestellung oder ein gültiges, von uns gesandtes und vom Kunden unterschriebenes Angebot verstanden, das die ausdrückliche Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen der Gesellschaft beinhaltet, die auf der Website der Gesellschaft www.pbtisk.cz angeführt sind.

3.2. Alle Klauseln oder Sonderbedingungen auf einer Bestellung eines Kunden, die mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen würden, werden als ungültig angesehen.

3.3. Eine Bestellung muss diese Angaben enthalten:

  1. Geschäftsname des Kunden, einschließlich der Id.-Nr. und der USt-IdNr., also ob er Umsatzsteuerzahler ist oder nicht
  2. Titel der Publikation
  3. Gewünschte Stückzahl
  4. Format und Seitenumfang der Publikation 
  5. für die Herstellung der Publikation verwendetes Material
  6. Farbigkeit
  7. Bindung
  8. Behandlung des Materials (Oberflächenbehandlung, Zuschnitt u. ä.)
  9. weitere erforderliche, insbesondere technische Angaben zu ihrer Spezifizierung für die Bedürfnisse des Drucks
  10. Termin der gewünschten Fertigstellung des Auftrags
  11. Termin und Form der Lieferung der Daten, der Probedrucke und Musterbücher  
  12. Preis, ausgehend von der vorherigen Anfrage, ggf. Verweis auf diese (Angebotsnummer)
  13. Spezifizierung, ob der Kunde wünscht, die angefertigten Publikationen an einen Bestimmungsort zu transportieren oder er diese am Sitz der Gesellschaft abholt
  14. Spezifizierung des Orts, wohin die Publikationen transportiert werden sollen, sofern der Kunde ihren Transport sichergestellt haben möchte
  15. Angabe dazu, ob durch den Kunden eine Kontrolle bei der Herstellung der Publikation vorgenommen wird
  16. Eventuelle Abweichung der Rechnungs- von der Lieferanschrift

3.4. Das Verhältnis zwischen den Abkürzungen eines Standardformats, z. B. A4, B5 und den metrischen Werten ist in der Norm ČSN EN 6442 definiert. 

IV.
Druckdaten

4.1. Nach Abschluss eines Vertrags bezüglich eines konkreten Auftrags ist der Kunde verpflichtet, die Daten zu dem von der Gesellschaft festgelegten Termin an den Sitz der Gesellschaft zu liefern.

4.2. Die gelieferten Daten müssen dem Standardformat entsprechen, dessen Parameter auf den Webseiten der Gesellschaft www.pbtisk.cz angeführt sind.

4.3. Nach Erhalt der Daten vom Kunden kontrolliert die Gesellschaft diese und schlägt dem Kunden im Fall von Unzulänglichkeiten (Format, Auflösung, falsches Datenformat) eventuelle Korrekturen vor. Werden die von der Gesellschaft vorgeschlagenen Änderungen in den Daten vom Kunden nicht respektiert und besteht dieser auf der Ausführung des Auftrags gemäß den ursprünglichen Druckdaten, besteht keine Haftung der Gesellschaft für eventuelle Mängel, die aus derart gelieferten Daten hervorgehen oder mit diesen zusammenhängen. Sollte der Kunde in keiner Weise auf den Vorschlag auf eine Korrektur der Druckdaten reagieren, ist die Gesellschaft berechtigt, die Bearbeitung des Auftrags im vollen Umfang einzustellen, womit es zu einer Unterbrechung der Zeit für die Auftragsbearbeitung kommt.

4.4. Sofern die Daten allen verlangten Parametern entsprechen werden, beginnt die Gesellschaft mit der Produktion des Auftrags entsprechend der abgeschlossenen Bestellung. Die Verantwortung für die Entstehung eines Moiré-Effekts (= entsteht beim Scannen einer bereits ausgedruckten Vorlage durch Kombination vorheriger Druckraster und einer regelmäßigen Pixelstruktur) oder anderer durch eine schlechte Vorbereitung der Daten verursachter Probleme trägt derjenige, der die Daten vorbereitet hat. Die Gesellschaft haftet nicht für die Qualität gelieferter Druckdaten.

V.
Ablauf der Herstellung

5.1. Der Kunde hat ohne die Zustimmung der Gesellschaft kein Recht auf eine Stornierung einer der Gesellschaft zugestellten gesamten oder Teilbestellung oder deren Modifizierung.

5.2. Für den Fall, dass sich ein Kunde nicht rechtzeitig zu einer vereinbarten Kontrolle bei der Herstellung einfindet, behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die Produktion auch ohne dessen Anwesenheit fortzusetzen.

5.3. Die Maßtoleranz bei der Buchbinderverarbeitung beträgt +/- 1 mm auf jeder Seite. Bei einem Einband V7 beträgt die Toleranz +/- 3 mm der Anbindung des Buchdeckel- und Buchrückenmaterials. Bei einer anspruchsvolleren Buchbinderverarbeitung (Einband V7, Flexo-Einband, Spirale) ist die Toleranz durch die verwendete Produktionstechnologie und der Toleranz der Maschinenausstattung (gemäß den technischen Spezifikationen der Hersteller der Maschinen) gegeben.

5.4. Es gilt, dass die Gesellschaft berechtigt ist, einem Kunden mehr oder weniger Ware als bestellt zu liefern, allerdings lediglich im Rahmen der in diesem Artikel genannten Mengentoleranz. Die Menge der tatsächlich gelieferten Ware kann von ihrer im Werkvertrag vereinbarten Menge wie folgt abweichen: bei einer Auflage von bis zu 1 000 St. 4 %, bei einer Auflage von bis zu 20 000 St. 2 % und bei er Auflage von über 20 000 St. 1 %. Wenn die Gesellschaft in der Bestellung Möglichkeiten der Lieferung unterhalb der bestellten Menge ausgeschlossen hat, ist die Gesellschaft berechtigt, das doppelte der genannten Abweichung über der vertraglichen Menge zu liefern. Wenn ein Kunde in einer Bestellung Möglichkeiten der Lieferung oberhalb der bestellten Menge ausschließen würde, ist die Gesellschaft berechtigt, das Doppelte der genannten Abweichung unter der vertraglichen Menge zu liefern.

5.5. Im Fall von Aufträgen, die in einer Buchbinderverarbeitung gelieferter gedruckter Bögen bestehen, wo die Buchbinderkomponenten nicht durch ein Rückenzeichen gekennzeichnet sind, die eine Kontrolle der Abfolge der Bögen ermöglichen, ist die Gesellschaft berechtigt, bis zu 10 % weniger der Erzeugnisse zu liefern, als es die Höhe der genannten Gesamtauflage ist.

5.6. Im Fall einer Buchbinderverarbeitung betragen die Anforderungen an die Zugaben für die Buchbindearbeiten 10 % der Gesamtauflage beginnend mit einer Auflage von 500 St. Bei geringeren Auflagen sind die Zugaben höher. Wird eine geringere Zugabe geliefert, ist ein Handelsvertreter der Gesellschaft darüber vor der Produktion zu informieren und es bedarf einer Einigung auf eine Lösung dieser unzureichenden Zugabe. Tut der Kunde dies nicht und wird diese unzureichende Zugabe nicht mit der Gesellschaft geklärt, kann die Gesellschaft eine Minderauflage von der Gesamtauflage liefern, und zwar in Höhe von 10 %.

5.7. Ein Kunde ist stets verpflichtet, zu einer Buchbinderverarbeitung ein Modell für die Illustration der Anordnung der aufeinanderfolgenden Seiten zu liefern, um Fehler bezüglich einer falschen Seitenanordnung durch die Gesellschaft auszuschließen. Im Fall verschiedener Versionen bedarf es eines gesonderten Modells jeder Version.

5.8. Im Fall, dass die Gesellschaft eine Buchbinderverarbeitung durch den Kunden gelieferter Bögen und Umschläge (Bezüge) vornimmt, müssen die durch den Kunden gelieferten Bögen und Umschläge (Bezüge) Schneidemarken mit einer Sicherheitszone von 3 mm beinhalten. Im Fall, dass das gelieferte Material solchen Anforderungen nicht entspricht, haftet die Gesellschaft nicht für dadurch verursachte Mängel der Buchbinderverarbeitung.

5.9. Wird eine Bestellung bei Buchbindeaufträgen nicht mit einem Modell oder mit den Schneidemarken am Produkt übereinstimmen, ist die Gesellschaft bis zu der Zeit nicht verpflichtet, mit der Bearbeitung des Auftrags zu beginnen, bis diese Tatsache durch den Kunden bestätigt wird. Um die gegebene Zeit (ab der Aufforderung des Kunden bis zum Erhalt seiner Stellungnahme) verschiebt sich der Termin der Fertigstellung des Auftrags. Im Fall, dass die Gesellschaft den Auftrag auch ohne eine Stellungnahme des Kunden ausführt, ist sie verpflichtet, den Inhalt der Bestellung zu respektieren.

5.10. Der Kunde ist verpflichtet, das Eingangsmaterial eines Buchbindeauftrags ordnungsgemäß gekennzeichnet, mit einem Deckblatt, das die Bezeichnung des Kunden und die Bezeichnung des bestellten Auftrags beinhalten wird, zu liefern.

5.11. Sollten erschwerte Bedingungen auftreten, die durch eine minderwertige Verarbeitung des gelieferten Materials verursacht sind, ist die Gesellschaft berechtigt, den Auftrag aktuell aus der Produktion zu nehmen, bis das weitere Vorgehen mit dem Kunden geklärt sein wird. Die Gesellschaft ist berechtigt, dem Kunden die damit verbundenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

5.12. Die Gesellschaft behält sich das Recht auf eine Toleranz in Höhe von 1% Produkte minderer Qualität von einer Gesamtauflage vor.

5.13. Im Fall einer strittigen Auffassung der Gesellschaft und eines Kunden bei der Beurteilung der Qualität eines produzierten Auftrags verpflichten sich die Vertragsparteien, den Standpunkt eines unabhängigen Gerichtssachverständigen aus dem Bereich Polygrafie, auf den sich die Vertragsparteien einigen werden, zu respektieren.

5.14. Im Fall einer Buchbinderverarbeitung von Aufträgen aus gelieferten gedruckten flachen Bögen kann die Gesellschaft im Fall der Verwendung nichtgetesteter Farben und Lacke nicht die Qualität der Einbände garantieren, da nichtgetestete Farben und Lacke mit Leimen reagieren können und es hier zu einer Migration von Ölen in die Leime kommen kann. Für dieses Risiko haftet die Gesellschaft nicht. Die Gesellschaft empfiehlt diese Typen von Farben und Lacken, bei denen sie für die Qualität der Einbände haftet (für die Qualität anderer Einbände haftet die Gesellschaft nicht):

  • Farben:NOVABOARD C 990 PROTECT BIO (FlintGroup)
  • Lacke:TERRAWET G 9/703 – 040 / ACTEGA /+ SENOLITH WB PROTECTIVE COATING MATT_350772

VI.
Lieferung

6.1. Die Gesellschaft bemüht sich maximal um die Lieferung von Ware im Einklang mit dem schriftlich vereinbarten Liefertermin, allerdings sind diese vereinbarten Termine vorläufige und die Gesellschaft haftet nicht für deren eventuelle Nichteinhaltung, es sei denn, dies wäre durch ihren Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht. In keinem Fall haftet die Gesellschaft für indirekte oder Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, andere wirtschaftliche oder finanzielle Verluste, eine Rufschädigung, für den Verlust von Daten oder das Stoppen der Produktion, und zwar auch nicht teilweise.

6.2. Der Liefertermin muss von der Gesellschaft ausdrücklich genehmigt sein, andernfalls ist er für die Gesellschaft nicht verbindlich. Eine Verzögerung einer Bestellung, die durch eine verspätete Lieferung der Druckunterlagen (mehr als 24 Stunden ab der geplanten Lieferung) oder durch eine verspätete Genehmigung der digitalen Outputs oder durch eine verspätete Genehmigung der gesandten digitalen Ansichten der Druckdaten (mehr als 12 Stunden ab der geplanten Lieferung), durch eine verspätete Genehmigung gedruckter Aushängebögen (mehr als 12 Stunden nach der Zustellung) oder durch eine verspätete Genehmigung des Transportverteilers oder dessen Änderung (weniger als 5 Werktage vor dem Liefertermin im Rahmen der EU) verursacht ist, ist kein Grund für die Stornierung einer Bestellung, die Geltendmachung einer Strafzahlung, eines Verzugszinses, von Vertragsstrafen oder anderen Sanktionen oder jeglicher Entschädigung, sondern ein Grund für eine Änderung des Termins der Ausführung des Auftrags.

6.3. Die für die Lieferung vereinbarte Frist beginnt ab dem Moment zu laufen, wo die Gesellschaft sämtliche Dokumente, die komplette Spezifizierung des Auftrags, die kompletten Anweisungen bezüglich seiner Verpackung und sämtliche zur Herstellung der Ware erforderlichen Daten erhält. Solange die Gesellschaft die oben genannten Dokumente, Spezifizierungen oder Daten nicht erhält, ist sie nicht verpflichtet, die Bestellung zu erfüllen. Sollten die oben genannten Dokumente, Spezifizierungen oder Daten eine Präzisierung oder Ergänzung verlangen, wird der vereinbarte Liefertermin nicht geltend gemacht und die Gesellschaft schlägt dem Kunden einen anderen Termin vor.

6.4. Die Lieferung von Ware ist durch die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der Pflichten seitens des Kunden bedingt. Ist der Kunde mit jeglicher Zahlung bezüglich einer jeglichen vorherigen Bestellung in Verzug, ist die Gesellschaft berechtigt, wahlweise entweder die auf der Grundlage einer späteren Bestellung hergestellte Ware nicht zu liefern, einzulagern und eine Lagergebühr in Höhe von 2 % ihres Preises pro Tag ihrer Lagerung zu berechnen (mit der Einlagerung der Ware geht das Schadensrisiko an der Ware jedoch auf den Kunden über) oder von jeglicher späteren Bestellung Abstand zu nehmen.

6.5. Wenn die Gesellschaft objektiv nicht in der Lage sein wird (insbesondere wegen fehlender Informationen zur Beförderung oder wegen eines anderen Mangels bei der Mitwirkung seitens des Kunden), die Ware zu liefern oder zu übergeben, obgleich die Bereitschaft der Ware zur Lieferung ordnungsgemäß angezeigt wurde, wird die Gesellschaft nach eigenem Ermessen berechtigt sein, entweder die Lagerung der Ware auf Kosten des Kunden einzuleiten (in einem solchen Fall wird die Gesellschaft berechtigt sein, sämtliche ihr berechneten Lagergebühren und weitere in diesem Zusammenhang entstandene Kosten auf den Kunden umzulegen) oder die Ware selbst einzulagern und eine Lagergebühr in Höhe von 2 % ihres Preises pro Tag der Lagerung zu berechnen (mit der Einlagerung der Ware geht das Schadensrisiko an der Ware jedoch auf den Kunden über). Alle Kosten in Verbindung mit der Lagerung und Versicherung der Ware, sämtliche damit zusammenhängenden Auslagen oder Schadensersatz ist der Kunde binnen 30 Tagen ab Ausstellung der entsprechenden Rechnung zu begleichen verpflichtet.  

6.6. Lagert die Gesellschaft Ware ohne einen ordentlichen Rechtsgrund länger als 1 Monat, ist die Gesellschaft berechtigt, diese nach eigenem Ermessen zu entsorgen.

6.7. Die Gesellschaft ist berechtigt, vereinbarte Ware in Teillieferungen zu liefern.

6.8. Ware gilt mit ihrer Lieferung an die in der Bestellung spezifizierte Adresse als ordnungsgemäß durch den Kunden übernommen. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich in Augenschein zu nehmen und sich von deren Eigenschaften und der Menge zu überzeugen. Der Kunde ist verpflichtet, bei Übernahme der Ware seine eventuellen Vorbehalte schriftlich anzuführen, andernfalls wird dafürgehalten, dass er die Ware ohne Vorbehalte übernommen hat. Der Kunde ist in dem Fall berechtigt, die Annahme zu verweigern, wenn die Ware sichtbar und erheblich mangelhaft ist, und der Kunde setzt die Gesellschaft darüber binnen drei Werktagen ab Lieferung der Ware schriftlich in Kenntnis. Im Rahmen der Annahme von Ware oder Transportdokumenten ist der Kunde verpflichtet, die Ware zu prüfen und dem Spediteur schriftlich (mit einer Kopie für die Gesellschaft) durch den Transport verursachte Schäden an der Ware oder andere Einwände zur Beförderung der Ware anzuzeigen.

6.9. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Transportkosten im Zusammenhang mit Preisänderungen auf dem Markt zu ändern.

6.10. Im Fall, dass der Kunde den Transport fertiger Publikationen sicherstellt, wird er von der Gesellschaft aufgefordert, die fertiggestellten Publikationen binnen 10 Tagen an ihrem Sitz abzuholen. Bei der Übernahme ist der Kunde verpflichtet, die Lieferscheine zu unterzeichnen.

6.11. Die Gesellschaft hat das Recht, eine Lieferung im Fall der Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen oder im Fall von höherer Gewalt, wie z. B. gesellschaftliche Unruhen, Epidemien, ein Krieg, ein Brand, Hochwasser, eine Störung an Anlagen, eine Verzögerung eines Transports oder ein jegliches Ereignis bei einem Zulieferer, zu stornieren.

6.12. Eine Reklamation muss ohne unnötigen Aufschub in schriftlicher Form erfolgen, und zwar spätestens binnen 30 Tagen nach Übernahme der Ware, andernfalls wird diese nicht berücksichtigt. Die Gesellschaft nimmt zu einer Reklamation spätestens binnen 10 Tagen ab Geltendmachung einer Reklamation Stellung.

6.13. Die Gesellschaft haftet nicht für Mängel eines Auftrags, wenn diese durch die Verwendung von ihr durch den Kunden zur Verarbeitung übergebener Sachen verursacht wurden. Die Gesellschaft haftet ebenso nicht für Mängel, die durch die Einhaltung durch den Kunden erteilter ungeeigneter Anweisungen verursacht sind, wenn die Gesellschaft den Kunden auf die Nichteignung dieser Anweisungen hingewiesen hatte und der Kunde auf deren Einhaltung bestanden hatte oder wenn die Gesellschaft diese Nichteignung nicht feststellen konnte.

6.14. Die Gesellschaft haftet nicht für Mängel eines Auftrags, die durch eine falsche Lagerung oder Handhabung nachdem entstanden sind, wo die Gesellschaft ihre Verpflichtung, den Auftrag auszuführen, erfüllt hatte.

6.15. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Art und Weise der Klärung einer Reklamation vorzuschlagen, insbesondere, ob eine mangelhafte Leistung durch eine neue Leistung ersetzt wird oder ob die Reklamation durch das Gutschreiben der mangelhaften Leistung geklärt wird, wobei diese Art der Klärung von Mängeln Vorrang vor der Wahl des Kunden bezüglich der Rechte aus einer mangelhaften Leistung hat.

6.16. Bei ordentlicher Geltendmachung eines Mangels und der Klärung einer mangelhaften Leistung in Form der Gewährung einer neuen Leistung ist die Frist für die Gewährung einer neuen Leistung mit dem Kunden unter Berücksichtigung des Charakters des Mangels und der kapazitiven Möglichkeiten der Gesellschaft zu vereinbaren. 

6.17. Im Fall, dass ein Mangel ausschließlich aus Gründen aufseiten der Gesellschaft entstand, wird der Mangel auf Kosten der Gesellschaft behoben. In sonstigen Fällen wird der Mangel auf Kosten des Kunden behoben. 

6.18. Mit Blick auf die Pflicht des Kunden, die Inaugenscheinnahme gelieferter Ware oder eines Musters unverzüglich nach Lieferung vorzunehmen, wird die Gesellschaft als Vermittler des Transports in keiner Weise für mengenmäßige oder andere offene Mängel der Ware noch für eine Beschädigung der Ware während des Transports haften.

VII.
Preis eines Auftrags

7.1. Unter dem Preis eines Auftrags wird der Preis gemäß dem abgeschlossenen Vertrag verstanden. Es handelt sich um einen Preis zzgl. MwSt., sofern es nicht anderweitig angegeben ist.

7.2. Sollte es nach Vertragsabschluss zu einer Änderung der Eingangsdaten für die Auftragskalkulation kommen, ist die Gesellschaft berechtigt, den Preis des Auftrags gegenüber dem abgeschlossenen Vertrag einseitig um den Preisanstieg bei diesen Eingangsdaten zu erhöhen.

7.3. Sollte es aufseiten des Kunden zu einem Zahlungsverzug oder einer nichtaufgehobenen Zwangsvollstreckung auch seitens Dritter oder zu einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse kommen oder sollte die Gesellschaft von schlechten Vermögensverhältnissen des Kunden erfahren, ist die Gesellschaft berechtigt, von einer Bestellung des Kunden, sofern sie noch nicht erfüllt wurde, zurückzutreten. Im Fall eines Zahlungsverzugs setzt die sofortige Fälligkeit der Zahlungen des Kunden bei den Aufträgen, die noch nicht fällig sind, ein.

7.4. Das Eigentum an den angefertigten Publikationen geht, sofern sich die Parteien nicht anderweitig schriftlich einigen, zum Zeitpunkt der Zahlung des Preises des Auftrags gemäß der ausgestellten Rechnung auf den Kunden über. Sollte der Kunde für einen Auftrag nicht zahlen, bleiben die angefertigten Publikationen Eigentum der Gesellschaft.

VIII.
Schlussbestimmungen

8.1. Nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen richten sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Gesellschaft und eines Kunden lediglich in dem Fall, dass es durch die Vertragsparteien in einem schriftlich abgeschlossenen Vertrag nicht anderweitig vereinbart wurde8.1. .

8.2. Ist es durch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen oder durch einen zwischen der Gesellschaft und einem Kunden abgeschlossenen Vertrag nicht anderweitig vereinbart, richten sich die bei der Realisierung ihrer konkreten vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Lieferungen periodischer wie auch nichtperiodischer Publikationen gemäß entsprechender Bestellungen und abgeschlossener Vereinbarungen entstandenen Rechtsbeziehungen, wobei auf der Seite des Bestellers polygrafischer Erzeugnisse der Kunde und auf der Seite des Herstellers dieser Erzeugnisse die Gesellschaft auftritt, und die damit zusammenhängenden Rechtsbeziehungen nach den Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik, insbesondere nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, und für die Beilegung von aus diesen Rechtsbeziehungen entstehenden oder mit diesen zusammenhängenden Streitigkeiten sind die Gerichte der Tschechischen Republik zuständig.

8.3. Das Risiko von Umstandsänderungen im Sinne von § 1765 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch trägt der Kunde.

8.4. Die Gesellschaft verpflichtet sich, bei der Realisierung eines Auftrags gemäß einem abgeschlossenen Vertrag die geltenden ČSN-Normen zu respektieren, mit Ausnahme der Einbandarten, z. B. V2, V8, die in der Gesellschaft auch weiterhin nach der bereits aufgehobenen Norm ČSN 883750 verwendet werden.

Příbram, den 1.10.2024

Vorherige allgemeine Geschäftsbedingungen: